
Stand: 29. Oktober 2026
Was ändert sich ab Januar 2027?
| Wert | 2026 | ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn (brutto je Stunde) | 13,90 € | 14,60 € |
| Minijob-Grenze pro Monat | 603 € | 633 € |
| Minijob-Grenze pro Jahr | 7.236 € | 7.596 € |
Mindestlohn 2027: 14,60 € pro Stunde
Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung legt den Mindestlohn in zwei Stufen fest: 13,90 € ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 € brutto je Zeitstunde ab dem 1. Januar 2027. Der Mindestlohn gilt unabhängig vom Umfang der Tätigkeit – also auch für Minijobber und Aushilfen.
Minijob-Grenze 2027: 633 € im Monat
Die Minijob-Grenze (gesetzlich: Geringfügigkeitsgrenze) richtet sich nach dem Verdienst bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Berechnet wird sie nach § 8 Abs. 1a SGB IV so: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro.
Für 2027 ergibt sich: 14,60 € × 130 ÷ 3 = 632,67 € → 633 € im Monat. Aufs Jahr gerechnet sind das 7.596 €.
Entscheidend ist, dass der Verdienst die Grenze regelmäßig nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Ob das der Fall ist, schätzt der Arbeitgeber vorausschauend ein: bei Beginn der Beschäftigung und erneut, wenn sich die Verhältnisse dauerhaft ändern, zum Beispiel durch eine Lohnerhöhung. Eine neue Jahresbetrachtung zu Beginn jedes Kalenderjahres ist zulässig. Eine Prognose, die gewissenhaft erstellt wurde, bleibt für die Vergangenheit maßgebend, auch wenn der tatsächliche Verlauf später unvorhersehbar abweicht.
Schwankt der Verdienst – etwa bei Aushilfen auf Stundenbasis –, wird der regelmäßige Verdienst geschätzt oder als Durchschnitt berechnet. Einzelne Monate über 633 € sind dann unschädlich, solange der Jahresverdienst bei durchgehender Beschäftigung 7.596 € nicht übersteigt. Das gilt jedoch nicht bei erheblichen Schwankungen. Wer in wenigen Monaten deutlich mehr arbeitet und den Verdienst in den übrigen Monaten nur so weit senkt, dass die Jahresgrenze eingehalten wird, hat in den Monaten über der Grenze keinen Minijob. Sonderzahlungen, mit denen mindestens einmal jährlich sicher zu rechnen ist (z. B. vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld), gehören in die Jahresbetrachtung. So regeln es die Geringfügigkeits-Richtlinien der Sozialversicherungsträger.
Ausnahme bei unvorhersehbarem Mehrverdienst: Muss eine Aushilfe zum Beispiel kurzfristig für eine erkrankte Kollegin einspringen, bleibt der Minijob bestehen, wenn die Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten wird – und in diesen Monaten jeweils höchstens um den Betrag der Grenze selbst. 2027 sind in einem solchen Monat also maximal 1.266 € möglich (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Planbare Mehrarbeit fällt nicht unter diese Ausnahme.
Wie viele Stunden dürfen Minijobber 2027 arbeiten?
Beim Mindestlohn von 14,60 € sind rund 43 Stunden im Monat möglich (633 € ÷ 14,60 € = 43,4 Stunden):
- 43 Stunden × 14,60 € = 627,80 € → innerhalb der Grenze
- 44 Stunden × 14,60 € = 642,40 € → Grenze überschritten
Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, muss die Stunden entsprechend reduzieren. Bei 16,00 € pro Stunde sind es zum Beispiel höchstens 39 Stunden im Monat (39 × 16,00 € = 624,00 €).
Was Arbeitgeber vor dem Jahreswechsel prüfen sollten
1. Verträge mit festem Monatslohn
Viele Minijob-Verträge sehen einen festen Betrag vor, etwa 603 €. Ab Januar 2027 reicht dieser Betrag nur noch für höchstens 41 Stunden im Monat (41 × 14,60 € = 598,60 €). Arbeitet die Aushilfe weiterhin 43 Stunden, wird der Mindestlohn unterschritten. Entweder wird der Lohn angehoben – bis höchstens 633 € – oder die vereinbarte Arbeitszeit angepasst.
2. Verträge mit Stundenlohn
Liegt der vereinbarte Stundenlohn unter 14,60 €, muss er zum 1. Januar 2027 angehoben werden. Danach sollte die monatliche Stundenzahl mit dem neuen Lohn noch einmal gegen die 633-€-Grenze gerechnet werden.
3. Arbeitszeit dokumentieren
Für Minijobber im gewerblichen Bereich müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen – spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz). Für Minijobs in Privathaushalten gilt diese Pflicht nicht.
4. Abgaben kennen
Für einen gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber:
- 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, wenn die Aushilfe gesetzlich krankenversichert ist (§ 249b SGB V)
- 15 % zur Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b bzw. § 172 Abs. 3 SGB VI). Ist die Aushilfe rentenversicherungspflichtig, trägt sie den Rest bis zum vollen Beitrag selbst.
Hinzu kommen Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Arbeitgeber davon befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
Lohnsteuer: Der Arbeitgeber kann wählen. Entweder erhebt er die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Aushilfe, oder er nutzt die einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts. Diese deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab und setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag von 15 % zahlt (§ 40a Abs. 2 EStG). Die Pauschsteuer wird nicht an das Finanzamt, sondern an die Minijob-Zentrale abgeführt.
5. Lohnabrechnung umstellen
Ab der Abrechnung für Januar 2027 müssen angepasste Stundenlöhne oder Arbeitszeiten berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Verdienstgrenze gelten dann 633 € im Monat bzw. 7.596 € im Jahr. Viele Arbeitgeber nutzen den Jahreswechsel zudem für eine neue vorausschauende Jahresbetrachtung je Aushilfe. Wenn wir Ihre Lohnbuchhaltung betreuen, berücksichtigen wir die neuen Werte in der laufenden Lohnabrechnung.
Checkliste: Minijob 2027 in fünf Minuten geprüft
- Liegt jeder vereinbarte Stundenlohn ab 1.1.2027 bei mindestens 14,60 €?
- Verträge mit festem Monatslohn: Passen vereinbarter Lohn und tatsächliche Stunden noch zum Mindestlohn?
- Bleibt der Verdienst jeder Aushilfe regelmäßig bei höchstens 633 € im Monat bzw. 7.596 € im Jahr?
- Sind Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld in der Jahresplanung berücksichtigt?
- Werden Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit fristgerecht aufgezeichnet?
- Sind die neuen Werte in der Lohnabrechnung ab Januar 2027 hinterlegt?
Häufige Fragen zum Minijob 2027
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?+
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt sie 633 € im Monat und 7.596 € im Jahr.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?+
14,60 € brutto je Stunde ab dem 1. Januar 2027 (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung).
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?+
Ja. Der Mindestlohn gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, also auch für Minijobs und Aushilfen.
Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2027 arbeiten?+
Beim Mindestlohn rund 43 Stunden im Monat (43 × 14,60 € = 627,80 €). Bei einem höheren Stundenlohn entsprechend weniger.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?+
Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres ist unschädlich – bis maximal 1.266 € im jeweiligen Monat. Wird die Grenze dagegen regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor. Dann gelten die Regeln für eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Sprechen Sie uns in diesem Fall vor der nächsten Abrechnung an.
Muss ich bestehende Minijob-Verträge ändern?+
Nicht zwingend. Prüfen Sie aber, ob Stundenlohn und Arbeitszeit ab Januar 2027 zum neuen Mindestlohn passen. Besonders Verträge mit festem Monatsbetrag sollten Sie kontrollieren.
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Offizielle Quellen:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
- Minijob-Zentrale: Minijob-Grenze 2027
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Stand: 29.10.2026.
